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Freitag, 16 April 2021 14:42

Verhaltensbedingte Kündigung

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Ein Mitarbeiter kann aus drei Gründen entlassen werden: betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt. Nachfolgend erklären wir, was es mit der verhaltensbedingten Kündigung auf sich hat.

 

Abmahnung als vorherige Warnung

Die verhaltensbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn Mitarbeiter ihre Vertragsbedingungen bewusst und absichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen. Wenn der Mitarbeiter eindeutig gegen die Vertragsbedingungen verstößt, kann die Entlassung theoretisch ohne vorherige Ankündigung erfolgen. In der Praxis ist es jedoch normalerweise so, dass der Mitarbeiter Abmahnungen erhält, bevor eine Kündigung infrage kommt. Natürlich muss die Kündigung in Übereinstimmung mit der geltenden Kündigungsfrist erfolgen (oder ohne Kündigungsfrist, wenn die Kündigungsfrist nicht im Vertrag enthalten ist).

Somit kann bei arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen die Entlassung erfolgen. Der Arbeitgeber sollte jedoch beachten, dass er im Streitfall einen Nachweis erbringen muss, dass der Arbeitnehmer die vertraglichen Pflichten nicht eingehalten hat.

Verhaltensbedingte Kündigung

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind unter anderem die häufige Weigerung grundlegende Aufgaben zu erfüllen, Diebstahl am Arbeitsplatz oder die Missachtung von Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern. Dazu zählen außerdem Arbeitszeitbetrug, mangelnde Pünktlichkeit, Verstoß gegen Unternehmensrichtlinien, Mobbing, übermäßige Nutzung des Internets oder des Telefons während der Arbeitszeit oder vorsätzliche falsche Arbeit.